DWH - Der Zuchtverband für den edlen, formvollendeten und jagdlich brauchbaren Dachshund

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Sonntag, 14.08.1955

Der Teckelmord in Diefenbach

Aus der Feder unseres Justitiars Herrn J. Schmidt, Hamburg
„Der Dachshund“ 10. Jahrgang, Nr. 5 vom 15.08.1955, S. 111

Der 02.11.1952 ist bestimmt einer der schwärzesten Tage in der Deutschen Jägerei gewesen, denn an diesem Tage ist in Diefenbach auf Geheiß eines Jägers, und zwar des Industriellen Willy Schenk aus Maulbronn ein Hundemord an zwei wertvollen Jagdteckeln begangen worden, der so gemein war, daß er seinesgleichen in der Geschichte der Deutschen Jägerei nicht hat. Der eine Teckel ist zwar nur erschossen worden, aber der andere ist angelockt worden und dann in grausamer Weise zu Tode geknüppelt worden. Bedauerlicherweise liegen die gerichtlichen Feststellungen des Landgerichts in Heilbronn erst jetzt vor und man mußte mit der Bekanntgabe und der Verwertung dieses üblen Geschehens sehr vorsichtig sein, da Schenk vorher alle Register gezogen hatte, um die Verbreitung der Sache zu verhindern. Man hatte sogar die Anzeigenden dieses Vorfalles wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung zu belangen versucht, und sie sind sogar angeklagt worden, dieserhalb aber sodann freigesprochen worden. Jedes Schweigen über diesen Vorfall ist aber jetzt fehl am Platze. Im Gegenteil, es muß jetzt alles Erdenkliche unternommen werden, um den Schuldigen des Ehrenkleides der grünen Farbe zu berauben und den Jagdscheinentzug durchzusetzen. Ehe ich auf den Fall näher eingehe und rechtlich kritisiere, will ich zunächst die entscheidenden Sätze aus dem landgerichtlichen Urteil vortragen. Es heißt dort wörtlich:

„Es ist vielmehr aus den Akten des Parallelprozesses C 174/53 des Amtsgerichts Maulbronn erwiesen, daß der Hund des Fazler, nachdem er bereits eingefangen war, ohne jegliche Notwendigkeit auf Geheiß und mit Willen des Beklagten (das ist Herr Schenk) auf rohe, brutale Weise getötet wurde. Diese Überzeugung hat die Kammer aus jenen Akten erlangt. Nach Auffassung der Kammer stand dem Beklagten ein Recht, die Tötung jenes Hundes zu veranlassen, nicht zu.“ An anderer Stelle heißt es: „Die Kammer muß durchaus der in den vorliegenden Jagdzeitungen geäußerten Ansicht, daß ein solches Handeln gegenüber oft wertvollen Jagdhunden ... als verwerflich angesehen werden muß, zustimmen. Wenn schließlich sogar noch weiter vorgetragen wird, daß der Hund des Klägers als Jagdhund nicht erkenntlich gewesen sei, und daß Dachshunde keine Jagdhunde seien, so bedarf es hierüber keines Beweises. Es ist eine gerichtsbekannte Tatsache, daß Dachshunde sogar typische Jagdhunde sind ..."

Wie lag nun der Fall: Die beiden hier gemordeten Teckel hatten mit ihren Eignern an einer Drückjagd teilgenommen und waren dabei über die Grenze geraten. Obwohl sie sich nur ganz vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen hatten, wurden sie von dem Jagdnachbarn Schenk getötet. Einer wurde erschossen, den andern lockte man und knüppelte ihn auf Geheiß von Schenk tot, und zwar, wie das Landgericht sagt: „auf rohe, brutale Weise“. Fast drei volle Jahre hat es gedauert, bis dieses üble Geschehen gerichtlich festgestellt wurde und nunmehr infolge der Rechtskraft des Urteils auch verwertet werden kann. Wie man das Verfahren gegen Schenk wegen Tierquälerei hat einstellen können, ist mir einfach unerfindlich. Mir ist auch unverständlich, warum man die Anzeigenden des Falles wegen falscher Anschuldigung verfolgte, statt gegen Schenk wegen Tierquälerei vorzugehen, denn was das Landgericht feststellen konnte, konnte auch im Strafverfahren festgestellt werden, zumal der tierärztliche Befund ganz eindeutig war. Offenbar hat der auf Geheiß seines Herrn handelnde Chauffeur des Schenk sich vor diesen gestellt, denn etwas Ähnliches in dieser Hinsicht wird in den Urteilsgründen angeführt, woselbst es heißt: „Die Kammer hat vielmehr aus der von dem Zeugen Combe bekundeten Tatsache, daß der Beklagte Äußerungen getan hat, welche sein Chauffeur Ulmschneider lediglich als eine Aufforderung zur Tötung ansehen konnte, die Überzeugung erlangt, daß dieser Hund mit dem Willen des Beklagten totgeschlagen wurde.“

Was ich gar nicht verstehen kann, ist die Tatsache, daß man scheinbar keinen Jagdscheinentzug beantragt hat oder von Amts wegen durchführte. Man sieht auch hier wieder, wie sehr das Ehrengericht der Jägerschaft fehlt. Während der viel verschrieenen Nazizeit wurde da besser aufgepaßt. Die Ehrengerichte haben Fälle viel weniger schwerer Art mit Dauerentzug des Jagdscheins bestraft. Die §§ 17 und 18 des Bundesjagdgesetzes lassen den Jagdscheinentzug in solchen Fällen durchaus zu. Und was ist denn das für ein Jägersmann, der noch nicht einmal weiß, daß ein Teckel ein Jagdhund ist und den Nerv besitzt, einem Deutschen Gericht vorzutragen, ein Teckel sei kein Jagdhund und dafür sich auf Sachverständigengutachten bezieht. Auf diesen geradezu frivolen Vortrag ist denn auch das Gericht nicht eingegangen, sondern hat das Gegenteil für gerichtsnotorisch erklärt. Aber wir werden den Fall im DTK nicht einfach hinnehmen und darüber zur Tagesordnung übergehen; wir werden diesen Fall zu sühnen wissen, und das werden wir in Zukunft auch mit jedem Hundemord so machen. Besser hätte man allerdings getan, man hätte uns schon eher mit der Sache befaßt, denn drei Jahre durften niemals vergehen, bis man endlich zu rechtskräftigen gerichtlichen Feststellungen kommt. Der wildernde Hund mag eine Geißel der Jagd sein und hat bestimmt den Tod verdient, aber wer den Jagdhund seines Jagdnachbarn töten läßt und noch dazu einen ganz harmlosen Teckel, der im November dem Wilde mangels vorhandenen Jungwildes zu dieser Jahreszeit überhaupt nicht gefährlich werden kann, der hat das grüne Ehrenkleid verwirkt, und wer dann noch einen solchen Teckel „totknüppeln“ läßt, der sollte auch den Jagdschein auf Lebenszeit verwirkt haben.

In diesem Prozeß wurde auch eine andere Frage angeschnitten, die m.E. in mißverständlicher Weise behandelt ist. Es war nämlich vorgetragen worden, der Jagdherr hätte auch für die Tötung der Teckel eintreten müssen, wenn ein Jagdgast die Hunde getötet hätte, denn der Jagdgast sei eine Person, die vom Jagdherrn im Sinne des § 831 BGB zum Abschuß von Wild bestellt sei. Das Prozeßgericht hat diese Auffassung in richtiger Weise abgelehnt und sich dabei auf die Ansicht des Reichsgerichts berufen. Nach dieser Gesetzesbestimmung haftet derjenige, der einen anderen zu einer bestimmten Verrichtung bestellt, einem Dritten für allen Schaden, den der Bestellte bei der Verrichtung dem Dritten zufügt. Diese Gesetzesbestimmung setzt ein Anstellungsverhältnis oder etwas ganz Ähnliches voraus und das Reichsgericht hat mit Recht gesagt, daß § 831 BGB auf das Verhältnis von Jagdherr und Jagdgast keine Anwendung finden kann. Es heißt in einem Urteil aus dem Jahre 1930 RGZ 128, 44 ff. wörtlich:

„Eine Jagdveranstaltung ist in aller Regel eine gesellschaftliche Veranstaltung, bei der es sich beiderseits um Gefälligkeiten ohne rechtlichen Charakter handelt. Sie ist auch nicht im Verhältnis zu den Jagdgästen ein Geschäft des Jagdherrn, dessen Gegenstand der Wildabschuß bilden würde und es ist weder der Jagdherr insoweit der Geschäftsherr, noch sind die Jagdgäste seine Angestellten.“ Damit entfällt die Haftung des Jagdherrn sowohl nach § 278 wie nach § 831 BGB für Schäden. Ist indessen mit dem Jagdgast in technischer Beziehung oder ethischer Hinsicht etwas in erkennbarer Weise nicht in Ordnung, so haftet der Jagdherr für die Schäden, die dieser Jagdgast anrichtet, vollauf. Ist der Jagdgast z.B. ein unvorsichtiger oder leichtsinniger Schütze oder schießt er gern auf Hunde usw., so hat der Jagdherr dafür einzutreten. Es heißt in dem besagten Urteil: „Mit der Ausübung der Jagd ist eine gewisse Gefährdung (für Mensch und Hund - wie es an anderer Stelle des Urteils heißt) untrennbar verbunden. Mit umso größerer Sorgfalt die Geeignetheit der Jagdteilnehmer zu prüfen, gehört zu den Pflichten des Veranstalters der Jagd.“ Da gerade Jagdgäste in letzter Zeit häufig die Töter von angeblich wildernden Hunden sind, dürfte vielfach der Jagdherr selbst haftbar gemacht werden können, wenn die Hundetötung widerrechtlich war. Die allermeisten Fälle sind nämlich derart, daß in ganz leichtsinniger Weise wertvolle Rassehunde getötet sind von Jagdgästen, und ich bin überzeugt, daß eine Prüfung des Jagdherrn in keiner Weise stattgefunden hat. Der Jagdgast ist aber sowohl auf seine technische Eignung als auch auf seine moralische Qualifikation vom Jagdherrn vor Teilnahme an der von ihm veranstalteten Jagd zu prüfen. Geschädigte Hundefreunde mögen sich diesen Hinweis immerhin merken, denn oftmals ist er der letzte Rettungsanker, um wenigstens den Wert des Hundes ersetzt zu bekommen.

Schließlich ist das Reichsgerichtsurteil noch in anderer Hinsicht interessant, denn es wirft die Frage auf, ob die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausgabe von Jagdscheinen Schutzgesetze im Sinne von 823 Abs. 2 BGB sind. Die Bejahung dieser Frage ist seit Bestehen des Reichsjagdgesetzes und des heutigen Bundesjagdgesetzes in keiner Weise mehr zweifelhaft. Sie ist natürlich im Falle von widerrechtlichen Hundetötungen für die Frage des Schadensersatzes nicht von Bedeutung, denn dann muß der Schaden ja immer ersetzt werden, aber sie wird bei der Frage des Jagdscheinentzuges von erheblicher Bedeutung. Lehnt nämlich die Jagdscheinbehörde bei Vorliegen eines Hundemordes den Entzug des Jagdscheins ab, weil sie vielleicht die Sache nicht als genügend schwer ansieht, so kann jetzt der Betroffene die Verwaltungsgerichte anrufen und das ist schon sehr viel. Der einzelne Verwaltungsbeamte, der in der Jagdscheinbehörde sitzt, ist oftmals kein Hundefreund, auch wohl kein Jäger und meint daher oft: „Gott, um solchen Hund soviel Aufhebens!“ Mit solchen Beamten ist man dann schlecht bedient. Aber im Verwaltungsgericht sitzen immerhin stets 5 Richter und einige Laienrichter, also Männer oder Frauen aus dem Volke, außerdem hört die Presse zu, denn es findet öffentliche Verhandlung statt und dann sagt bestimmt niemand: „Gott, um so’n Hund soviel Aufhebens!“ Ganz im Gegenteil, da sind immer Tierfreunde anwesend und meist auch unter den Richtern, und dann läuft die Sache doch einen anderen Weg, nämlich den Weg der ausgleichenden Gerechtigkeit.

Der ganze Sinn und der ganze Zweck unseres Klubs wäre verfehlt, wenn wir den Diefenbacher Hundemord so hinnehmen wollten, wo man zwei unserer besten Hunde kaltblütig um die Ecke brachte und einen davon tierquälerisch vom Leben zum Tode beförderte. Angesichts der eindeutigen Feststellungen des Landgerichts Heilbronn gibt es hier kein Verstehen und Verzeihen, und wenn die Deutsche Jägerschaft, einerlei ob und wie sie heute organisiert ist, ihren vielgepriesenen Ehrenschild hochhalten will, dann muß sie auch gegenüber dem Hundemord von Diefenbach eindeutig Stellung nehmen und die notwendigen Konsequenzen ziehen und das ohne Ansehen der Person des Schuldigen. Für eine Erörterung der tatsächlichen Begebenheiten ist angesichts der rechtskräftigen Feststellungen des hohen Deutschen Gerichts kein Raum mehr. Der Täter ist unwiderruflich als schuldig abgestempelt.


Dem Industriellen und Teckelmörder Willy Schenk aus Maulbronn wurde im Jahr 1957 von der Stadt Maulbronn die Ehrenbürgerwürde verliehen. Außerdem trägt die Grundschule des Maulbronner Stadtteils Zaisersweiher den Namen des Teckelmörders Willy Schenk.
 

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